Transparenzleitlinien
Leitlinie 1
Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahlentscheidung des Versicherungsmaklers.
Leitlinie 2
Die Courtage stellt unverändert die Leitvergütung für die Honorierung des Versicherungsmaklers in Deutschland dar. Vor dem Hintergrund der Leitlinie 1 bedarf es auch keiner ungefragten Offenlegung der Courtage und ihrer Höhe.
Leitlinie 3
Sollte es für den Versicherungsmakler unterschiedliche Einnahmequellen geben, das heißt wird vom Versicherungsnehmer direkt an den Versicherungsmakler eine Vergütung gezahlt, so hat dieser dem Kunden eine weitere Vergütungsquelle offenzulegen.
Leitlinie 4
Soweit es bonus- oder erfolgsgetriebene Sondervergütungen (zum Beispiel Gewinnbeteiligungen) gibt, die im Widerspruch zur Leitlinie 1 stehen, werden diese vom BDVM kritisch gesehen und nicht empfohlen.
Downloads
Transparenz-Leitlinien
Wettbewerbsregeln
Leitlinien für Abrechnungsverkehr und Inkasso
100-jähriges BDVM-Jubiläum
Glückwünsche & Grußworte
Videobotschaft ansehen