Leitlinie 1
Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahlentscheidung des Versicherungsmaklers.

Leitlinie 2
Die Courtage stellt unverändert die Leitvergütung für die Honorierung des Versicherungsmaklers in Deutschland dar. Vor dem Hintergrund der Leitlinie 1 bedarf es auch keiner ungefragten Offenlegung der Courtage und ihrer Höhe.

Leitlinie 3
Sollte es für den Versicherungsmakler unterschiedliche Einnahmequellen geben, das heißt wird vom Versicherungsnehmer direkt an den Versicherungsmakler eine Vergütung gezahlt, so hat dieser dem Kunden eine weitere Vergütungsquelle offenzulegen.

Leitlinie 4
Soweit es bonus- oder erfolgsgetriebene Sondervergütungen (zum Beispiel Gewinnbeteiligungen) gibt, die im Widerspruch zur Leitlinie 1 stehen, werden diese vom BDVM kritisch gesehen und nicht empfohlen.

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Leitlinien für Abrechnungsverkehr und Inkasso