ÄNDERUNG DES VERSICHERUNGSSTEUERGESETZES BIRGT TÜCKEN FÜR VERSICHERUNGSMAKLER
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Kabinettsentwurf zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes vorgelegt. Ziel ist, das Versicherungssteueraufkommen zugunsten des Staates sicherzustellen. Einige der Regelungen sind aus Sicht des VDVM für Versicherungsmakler problematisch, insbesondere für diejenigen, die das Maklerinkasso durchführen. Das neue Gesetz könnte eine Reihe von Versicherungsmaklern dazu zwingen, das Maklerinkasso, das untere anderem auch den Interessen der Versicherungsnehmer dient, aufzugeben. Denn nach dem Entwurf würden sich die Haftungsrisiken deutlich erhöhen und die Kostenbelastungen durch die erforderliche Einrichtung der Geschäftsabläufe und spätere Verwaltung wären kaum zu verkraften. Der VDVM hält diese Regelungen für unverhältnismäßig.
Die Stellungnahme des VDVM diskutiert die folgenden Kernpunkte kritisch:
- Versicherungsmakler können durch das Gesetz in bestimmten Fällen zu Steuerentrichtungs-
schuldnern werden. Dafür müssten neue Geschäftsabläufe eingerichtet werden. Und eventuell muss der Versicherungsmakler die Steuerschuld selbst tragen, wenn er keinen Regress nehmen kann. - Durch das Gesetz erhöht sich das Haftungsrisiko, da Versicherungsmakler ggf. als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden können.
- Eine Reihe neuer formaler Anforderungen sind zu erfüllen. Hierfür müstsen neue IT Prozesse geschaffen und später verwaltet werden. Die damit verbundenen Kosten sind außerordentlich hoch und die stehen die Belastungen für die überwiegend mittelständischen Maklerunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Änderungen zum 01.01.2013 in Kraft treten. Der VDVM weist darauf hin, dass dieser Termin viel zu kurzfristig angesetzt ist, da neben den noch nicht abgeschlossenen Diskussionen um inhaltliche Fragen inkassierende Versicherungsmakler ihre Geschäftsabläufe umstellen und dementsprechend ihre EDV anpassen müssten. Das kann ist erst möglich, wenn klar ist, ob es bei den jetzigen Vorstellungen des Gesetzgebers bliebt.
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