Unsere Satzung – was uns ausmacht ist das, was uns unterscheidet
Die vorliegende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung 2017 beschlossenen und beim Amtsgericht Hamburg, Vereinsregister Nr. 3589, eingetragen.
Die vorliegende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung 2017 beschlossenen und beim Amtsgericht Hamburg, Vereinsregister Nr. 3589, eingetragen.
Der Verband führt den Namen
BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V.
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Sitz des Verbandes ist Hamburg. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Hamburg. Weitere Geschäftsstellen können an anderen Orten unterhalten werden.
Der Verband vertritt berufsständische und fördert gewerbliche Interessen seiner Mitglieder.
Er verschafft dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und einer damit zusammenhängenden Tätigkeit als Finanzmakler Anerkennung und wirkt darauf hin, dass seine Mitglieder ihre Tätigkeit an diesem Berufsbild ausrichten.
Er ist bevollmächtigt, gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband erfordert im Hinblick auf den Verbandszweck die Erfüllung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen:
Ein Versicherungsmakler, der die Voraussetzungen in § 5 Absatz 1 Nr. 1 a) noch nicht erfüllt, kann als Gastmitglied für die Dauer von maximal drei Jahren aufgenommen werden. Die Gastmitgliedschaft wird auf Antrag in eine Mitgliedschaft gemäß § 5 umgewandelt, sobald der Antragsteller die satzungsmäßigen Voraussetzungen nachweist. In anderen Fällen endet die Gastmitgliedschaft mit ihrem Ablauf.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft zulassen.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers ab, so ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch ein an den Verband gerichtetes Schreiben Widerspruch einlegen oder Klage vor den zuständigen ordentlichen Gerichten erheben.
Legt der Antragsteller Widerspruch ein, so entscheidet darüber ein Verbandsschiedsgericht als letzte Instanz. Wird das Schiedsgerichtsverfahren nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlegung des Widerspruchs eingeleitet oder während dieser Frist Klage auf Mitgliedschaft erhoben, so gilt der Antrag auf Mitgliedschaft als zurückgenommen.
Auf das Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht findet die Schiedsordnung Anwendung, die nach § 20 Bestandteil dieser Satzung ist.
Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann erneut gestellt werden, sobald die Ablehnungsgründe ausgeräumt worden sind, frühestens jedoch ein Jahr nach erfolgter Ablehnung.
Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Verbandsrat
Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Sie kann auch durch Handzeichen erfolgen, wenn hiergegen kein Einspruch erhoben wird. Über die Amtsträger (Abs. 2 Ziffer 1 – 2) kann jeweils blockweise abgestimmt werden, wenn sich in diesen Gruppen nicht mehr als die vorgesehene Zahl von Kandidaten bewirbt und kein Einspruch gegen diesen Wahlmodus erhoben wird.
Der Zusammenschluss von VDVM und BMVF erfordert zur Förderung der Integration und zur Regelung von Strukturfragen Übergangs- und Sonderregelungen, die in einem Anhang zur Satzung geregelt sind. Der Anhang ist Bestandteil dieser Satzung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer. Ihre Aufgabe ist es, in der üblichen Weise den Jahresabschluss und das Zahlenwerk des Geschäftsberichtes des Verbandes zu prüfen und festzustellen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt worden sind und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen.
Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
Im Falle der Liquidation des Verbandes fällt ein etwa noch vorhandenes Verbandsvermögen einer von der die Liquidation beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
Gemäß § 20 der Satzung des BDVM
Anlage und integrierter Bestandteil dieser Satzung gemäß § 20 der Satzung des BDVM
Schiedsordnung für den BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V.
Das in der nachstehenden Schiedsordnung bezeichnete Schiedsgericht ist zuständig
(1) als verbandsinterne Berufungsinstanz gegen Bescheide, mit denen der Vorstand Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt hat (§ 9),
(2) als verbandsinterne Berufungsinstanz gegen Beschlüsse, mit denen der Vorstand ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen hat (§ 19),
(3) aufgrund einer Vereinbarung von Mitgliedern zur Regelung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander (§11 Abs. 6).
Sitz eines im Rahmen dieser Schiedsordnung errichteten und für die in § 1 näher bezeichneten Streitigkeiten zuständigen Schiedsgerichtes ist Hamburg.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei von den Parteien ernannten Schiedsrichtern und einem von beiden Schiedsrichtern zu wählenden Obmann.
Die beiden Schiedsrichter müssen aktive oder ehemalige Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von Mitgliedern vom BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V. oder aktive oder ehemalige Geschäftsleiter eines deutschen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sein. Der Obmann muss die Qualifikation zum Richteramt haben.
1. Die klagende Partei benennt der beklagten Partei per Einschreiben ihren Schiedsrichter und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen und ihr durch Einschreiben bekanntzumachen.
Kommt die beklagte Partei der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat auf Antrag der klagenden Partei der Präses der Handelskammer Hamburg den zweiten Schiedsrichter zu ernennen.
2. Die beiden Schiedsrichter wählen durch übereinstimmende Erklärung den Obmann.
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Benennungsschreibens der beklagten Partei bei der klagenden Partei auf die Person eines Obmannes einigen, so ist der Obmann auf Antrag der klagenden Partei vom Präsidenten des Landgerichts am Sitz des BUNDESERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V. aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen dieses Gerichtes zu ernennen.
1. Das Schiedsverfahren wird nach Maßgabe dieser Schiedsordnung und der Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO durchgeführt.
2. Materiellrechtlich soll das Schiedsgericht die Usancen und Besonderheiten des Versicherungsmaklergewerbes berücksichtigen.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 sollte sich die klagende Partei im Interesse der bestmöglichen Sicherung für ein ihre Belange korrekt berücksichtigendes Verfahren durch einen an einem Landgericht der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
1. Das Schiedsgericht soll analog den Vorschriften der §§ 92 ff. ZPO auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
2. Jeder der Schiedsrichter und der Obmann erhalten die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht als zweiter Prozessinstanz erhalten würde.
Das Schiedsgericht kann einen angemessenen Kostenvorschuss fordern und die Einleitung des Verfahrens von dessen Einzahlung abhängig machen.
Der Schiedsspruch hat im Verhältnis zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Wird ein Schiedsspruch vom zuständigen ordentlich Gericht aus einem anderen Grunde als dem der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben oder verweigert das ordentliche Gericht aus einem anderen Grund die Erteilung der Vollstreckungsklausel, so kann jede Partei das Schiedsgerichtsverfahren erneut in Gang setzen. Die Parteien dürfen alsdann neue Schiedsrichter ernennen.
Die Satzung können Sie hier herunterladen.
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